Die Klägerin liess den Beklagten 1 auf Verwertung diverser Stockwerkeigentumsgrundstücke betreiben, unter denen sich auch die Familienwohnung des Beklagten 1 befand. Der Ehefrau des Beklagten 1 (Beklagte 2) wurde daraufhin eine zweite Ausfertigung des Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG zugestellt. Die Klägerin ersuchte um provisorische Rechtsöffnung gegenüber beiden Ehegatten sowohl für die Forderung als auch für sämtliche Pfandrechte. Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Gesuch. Im anschliessenden Rekursverfahren äusserte sich die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts zur Rechtsstellung der mitbetriebenen Ehefrau in der Pfandverwertung der Familienwohnung wie folgt:
3. - Durch die Zustellung des Zahlungsbefehls erhielt die Beklagte 2 die Stellung einer Mitbetriebenen hinsichtlich der Verwertung des als Familienwohnung bezeichneten Pfandgrundstücks (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 VZG; Bernheim/
Känzig; in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel 1998, N 29 zu Art. 153 SchKG). Bezüglich der Verwertung aller übrigen Grundstücke kann die Beklagte 2 demgegenüber nicht als mitbetrieben gelten, da die Betreibung insoweit nicht die Familienwohnung betrifft. Der von der Beklagten 2 erhobene Rechtsvorschlag hemmt den Fortgang der Betreibung daher nur insoweit, als es um die Verwertung des als Familienwohnung dienenden Grundstücks geht. Im weitergehenden Umfang ist das Rechtsöffnungsgesuch gegenüber der Beklagten 2 gegenstandslos.
3.1. Als Mitbetriebene kann die Beklagte 2 mit dem Rechtsvorschlag sowohl Bestand, Umfang Fälligkeit der Forderung bestreiten als auch Bestand und Umfang des Pfandrechts. Überdies steht ihr die Einwendung zu, die Verpfändung des Grundstücks habe gegen Art. 169 ZGB verstossen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 33 Rz 5 ff.; Bernheim/Känzig, a.a.O., N 1, 3 und 19 ff. zu Art. 153 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 18 ff. zu Art. 153 SchKG). Die Beklagte 2 beruft sich hier nicht auf eine Verletzung von Art. 169 ZGB, sondern nimmt ihre Verfahrensrechte gemeinsam mit dem Beklagten 1 wahr.
3.2. Als Rechtsöffnungstitel legt die Klägerin Schuldanerkennungen des Beklagten 1 betreffend Forderung und Pfandrecht auf. Es fragt sich, ob sie sich gegenüber der Beklagten 2 ebenfalls auf diese Titel berufen kann, ob ihr Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten 2 nur gestützt auf deren Schuldanerkennungen erteilt werden kann, wie dies beim mitbetriebenen Dritteigentümer der Fall ist (ZbJV 82 [1946] S. 352; vgl. auch BGE 75 I 107 f.; Max. IX Nr. 452; BlSchK 1942 S. 49 f.; Schellenberg Claus, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Diss. Zürich 1968, S. 115; AGVE 1980 S. 27 Nr. 6).
Die betreibungsrechtliche Stellung der Ehefrau als Mitbetriebene im Verfahren der Pfandverwertung der als Familienwohnung dienenden Liegenschaft soll ihr im Rechtsöffnungsverfahren erlauben, einerseits die Einwendungen nach Art. 169 ZGB vorzutragen, die dem Schutz der Familienwohnung dienen, und anderseits die dem Schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen, falls dieser sich passiv verhält und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt würde, die Familienwohnung zu verlieren. Würde man im Falle der Mitbetreibung der Ehefrau vom Gläubiger verlangen, dass er eine Schuldanerkennung der Ehefrau vorlegt, käme eine Rechtsöffnung wohl kaum je in Frage, da der Gläubiger in den seltensten Fällen im Besitz von Schuldoder Pfandanerkennungen des Ehegatten des Schuldners sein dürfte. Es kann aber nicht der Sinn von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG sein, dem Ehegatten derart weitgehende Verteidigungsrechte einzuräumen, dass darob die Rechtsöffnung praktisch ausgeschlossen wird. In der Literatur zu Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG wird soweit ersichtlich - nirgends davon gesprochen, der Gläubiger habe sich über einen Rechtsöffnungstitel auszuweisen, welcher die Ehefrau als Schuldnerin bezeichnet worin sie die Schuld und das Pfandrecht anerkennt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch gegenüber der Beklagten 2 auf die Schuldanerkennungen des Beklagten 1 stützen kann. Die Beklagte 2 hat sich im vorliegenden Rekurs vollumfänglich der Argumentation ihres Ehemannes angeschlossen, indem beide gemeinsam rekurrierten, und keine darüber hinaus aus Art. 169 ZGB fliessenden Einreden erhoben.